Hitze am Arbeitsplatz
Wenn im Sommer die Temperaturen steigen und dein Arbeitsplatz zu einem Brutkasten wird, kann die Arbeit schnell beschwerlich werden. Hitze am Arbeitsplatz kann nicht nur schwer erträglich sein, sondern auch die Gesundheit belasten. Profil erklärt dir, welche Rechte du dann hast.
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Foto: Stefan Koch
Der Sommer steht vor der Tür, die Temperaturen auf dem Thermometer klettern. Wenn sich im Büro die Hitze staut und auf der Baustelle die Sonne zur Dauerbelastung wird, stellen sich viele Beschäftigte schnell die Frage: Wie soll ich so arbeiten? Und auch: Muss ich das überhaupt?
Grundsätzlich gilt: Hitzefrei gibt es im Arbeitsleben nicht. Trotzdem bist du nicht schutzlos. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, deine Arbeit so zu gestalten, dass deine Gesundheit nicht gefährdet wird – und Gesundheitsrisiken möglichst gering bleiben. Dazu gehört auch der Schutz vor starker Sonneneinstrahlung. Vadim Lenuck, Fachsekretär Abteilung Sozialpolitik/Arbeits- und Gesundheitsschutz, erläutert dir die Details.
Welche Regeln gelten im Büro?
Wie viel Hitze am Arbeitsplatz zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Dein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass gesundheitliche Belastungen durch hohe Temperaturen möglichst vermieden werden. Dabei gelten drei wichtige Richtwerte: 26, 30 und 35 Grad Celsius. Diese Angaben sind allerdings keine starren Grenzwerte, sondern Orientierungspunkte aus der Arbeitsstättenregel (ASR) A3.5. Je nach Tätigkeit und gesundheitlicher Situation können Schutzmaßnahmen auch schon bei niedrigeren Temperaturen erforderlich sein.
Steigt die Temperatur über 26 Grad, sollte dein Arbeitgeber Maßnahmen zur Abkühlung ergreifen.
Vadim Lenuck,
Fachsekretär Abteilung Sozialpolitik/Arbeits- und Gesundheitsschutz
Steigt die Temperatur über 26 Grad, sollte dein Arbeitgeber Maßnahmen zur Abkühlung ergreifen. Ab 30 Grad ist er sogar verpflichtet, aktiv etwas zu tun – zum Beispiel durch geeignete Jalousien, Ventilatoren oder Klimageräte. Auch flexible Arbeitszeiten können helfen, etwa ein früherer Arbeitsbeginn oder mehr Pausen. Voraussetzung ist, dass die Abläufe im Unternehmen durch die veränderten Arbeitszeiten nicht gestört werden. Zusätzlich können Kleiderregeln gelockert werden. Und: Ausreichend Trinkwasser sollte dir immer zur Verfügung stehen. Wird es heißer als 35 Grad, gilt ein Arbeitsraum grundsätzlich als ungeeignet. Eine Weiterarbeit ist dann nur im Rahmen sogenannter Hitzearbeit mit umfassendem Schutz und Entlastungsmaßnahmen zulässig. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn dein Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen anbietet, etwa Hitzepausen oder technische Kühlung. Ist das nicht möglich, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass du nach Hause gehen darfst, sondern nur, dass du dort nicht weiterarbeiten kannst. Bei akuter Gesundheitsgefährdung solltest du deine Führungskraft informieren und – wenn möglich gemeinsam mit dem Betriebsrat – klären, ob und wie die Arbeit unterbrochen werden muss.
Arbeitest du dauerhaft zu Hause und hat dein Arbeitgeber deinen Arbeitsplatz dort fest als arbeitsvertraglich vereinbarten Telearbeitsplatz eingerichtet, gelten ähnliche Regeln wie im Büro. Das heißt: Auch bei mobiler Arbeit gibt es arbeitsschutzrechtliche Pflichten des Arbeitgebers – abhängig davon, wie die Tätigkeit organisiert ist.
Was gilt bei Arbeit im Freien?
Arbeit im Freien ist bei Hitze besonders herausfordernd. Denn neben hohen Temperaturen können auch UV-Strahlung und Ozonbelastung gefährlich werden. Wichtig zu wissen: Eine Höchsttemperatur, ab der das Arbeiten im Freien verboten ist, gibt es nicht. Außerdem fehlt bislang ein allgemein verbindlicher Hitze-Feuchte-Indikator, der Lufttemperatur und -feuchtigkeit systematisch zusammenführt und so frühzeitige, eindeutige Schutzmaßnahmen bei Außenarbeiten erleichtern würde.
Entscheidend bei diesem Thema sind vor allem die Arbeitsstättenregeln ASR A5.1 mit Vorgaben zu UV-Strahlung und Witterung. Als „Leitplanken“ können die Empfehlungen des Arbeitsstättenausschusses des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu Hitze aus dem Jahr 2025 herangezogen werden. Auch ein Blick in die DGUV-Information „Arbeiten unter der Sonne“ und bei hoher Belastung in die DGUV-Information „Hitzearbeit“, die eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und gestufte Schutzmaßnahmen verlangen, sind hilfreich.
Was kann über Betriebsvereinbarungen geregelt werden?
- Art und Umfang der Hitzeschutzmaßnahmen: konkrete technische, organisatorische und personenbezogene Ausgestaltung.
- Betriebliche Umsetzung der Temperaturschwellen: welche Maßnahmen ab 26, 30 und 35 Grad Celsius verbindlich greifen.
- Arbeitszeit- und Pausenregelungen: zusätzliche Pausen, Entwärmungsphasen, zeitliche Entlastung.
- Persönliche Schutzmaßnahmen auf Arbeitgeberkosten: zum Beispiel Schutzkleidung, Sonnenschutz, Getränke.
- Einbeziehung von Hitze in die Gefährdungsbeurteilung: systematische Berücksichtigung klimabedingter Belastungen.
- Information und Unterweisung der Beschäftigten: Aufklärung über Risiken und betriebliche Schutzmaßnahmen.