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Ratgeber Leben

Schöner Urlaub

Text Katrin Schreiter – Illustration Karolina Zolubak

Bei Reisen kann einiges schiefgehen. Zum Beispiel, wenn das gebuchte Hotel plötzlich kein Zimmer mehr frei hat oder der Abflug von acht Uhr abends auf vier Uhr morgens verschoben wird. Profil erklärt, welche Rechte Urlaubsreisende haben.

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Die schönsten Tage im Jahr verlaufen manchmal ganz anders, als es die bunten Reisekataloge oder Internetseiten versprochen haben. Und manchmal wird der Traumurlaub sogar zu einem Albtraum. Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kennt die Tücken und weiß Rat.

Ärger mit der Airline

Der Urlaub hat noch gar nicht richtig begonnen – und schon warten die ersten Ärgernisse. Doch hilflos sind Reisende dem nicht ausgeliefert. Ob der Flug verspätet oder überbucht ist, ganz ausfällt oder das Gepäck nicht ankommt wenn es bei der Reise mit dem Flugzeug Probleme gibt, gelten für sie Rechte nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) sowie nach dem ­Montrealer Abkommen.

„Ab einer Verspätung von drei Stunden oder einer Überbuchung steht Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu. Sie richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro“, erklärt Verbraucherschützer Buttler. „Wird der Flug gestrichen, kann man sich den Ticketpreis erstatten oder auf einen anderen Flug umbuchen lassen.“ Der Anspruch auf Rückzahlung bestehe immer, auch bei Nicht-EU-Flügen.

Buttler: „Beruft sich die Airline aber auf außergewöhnliche Umstände wie eine Na­tur­ka­ta­stro­phe, eine Epidemie oder Terrorgefahr, kann man keine Entschädigung verlangen.“ Das gelte zum Beispiel auch bei Streiks der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals. Im Unterschied zu einem Streik des eigenen Personals: „Das kann die Airline selbst beeinflussen, sodass dies nicht als höhere Gewalt zählt.“

Wer nach dem Hinflug ohne Koffer dasteht, darf notwendige Ersatzkleidung kaufen.

Oliver Buttler,
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Wo bleibt der Koffer?

Auch wenn das aufgegebene Gepäck verloren geht oder der Koffer verspätet ankommt, können Betroffene Schadensersatz verlangen. „Wichtig ist, dass man das Problem sofort meldet“, sagt der Fachmann. „Wer den Flug selbst gebucht hat, informiert die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der richtige Ansprechpartner.“

Gut zu wissen: Wer nach dem Hinflug ohne Koffer dasteht, darf notwendige Ersatzkleidung und Toilettenartikel kaufen. Die Kosten muss die Airline erstatten. „Dabei darf es sich aber nicht um Luxusartikel oder Designerkleidung handeln“, warnt Buttler. Außerdem sollte das vermisste Gepäck am Lost-and-found-Schalter beziehungsweise online bei der Airline gemeldet werden. „Das muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Taucht ein Koffer 21 Tage nicht mehr auf, gilt er als verloren. Reisende erhalten dann den Zeitwert, maximal rund 1.500 Euro.“

Abgesichert buchen

Bei Pauschalreisen gewährt das Reisevertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 651a ff. BGB) vielfältige Rechte für Urlauberinnen und Urlauber, wenn es zu Problemen kommt. Das Spektrum reicht von verschmutzten Zimmern bis zu schlechter Verpflegung. Eines der häufigsten Ärgernisse vor Ort ist das Thema Lärm. „Wenn vor dem Hotel beispielsweise gerade mit Kran und Bagger lautstark umgebaut wird oder Diskotheken die Nächte stören, hat man das Recht, den Reisepreis zu mindern also einen Teil des Geldes zurückzuverlangen“, erklärt Buttler.

Ob und wie viel der Reiseveranstalter erstatten muss, hängt beispielsweise davon ab, wie laut es ist und ob man tagsüber oder auch nachts gestört wird oder aber mit Partylärm rechnen musste. Kommt es zu Mängeln am Ferienort, sollten Betroffene die Mängel unverzüglich beim Reiseveranstalter reklamieren und Abhilfe fordern. „Ansprechpartner sind dabei die örtliche Reiseleitung oder direkt der Reiseveranstalter“, sagt Verbraucherschützer Buttler. „Wer es versäumt, auf bestehende Mängel hinzuweisen, kann nach dem Urlaub keine Entschädigung fordern.“

Das ist arbeitsrechtlich wichtig

Wer hat Anspruch auf Urlaub?

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Gesetzlich beträgt er bei einer Sechstagewoche 24 Urlaubstage, bei einer Fünftagewoche sind es 20 Urlaubstage, bei einer Viertagewoche 16 Urlaubstage und so weiter. Sonderregelungen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren und für Menschen mit Behinderung, deren Urlaubsanspruch sich nach dem Sozialgesetzbuch IX richtet. Tarifvertraglich sind in der Regel aber höhere Ansprüche vereinbart.

Darf der Arbeitgeber im Urlaub anrufen?

Anrufen darf er schon, aber nicht erwarten, dass man ans Telefon geht. Im BUrlG ist ausdrücklich festgelegt, dass der Urlaub der Erholung dient. Beschäftigte sind also auch nicht verpflichtet, ihre dienstlichen Mails im Urlaub zu checken. Denn: Wer arbeitet, kann sich nicht erholen.

Was passiert, wenn man im Urlaub krank wird?

Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wer im Urlaub krank wird, braucht aber unbedingt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes oder einer Ärztin. Wichtig zu wissen: Erkrankte Urlauberinnen und Urlauber dürfen sich zwar am Urlaubsort auskurieren, den verpassten Urlaub dürfen sie dann aber nicht einfach hinten dranhängen. Das muss der Arbeitgeber ausdrücklich genehmigen.