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Ratgeber Leben

Das ist neu ab 2024

Text Katrin Schreiter – Illustration Karolina Zolubak

Neues Jahr, neue Gesetze, neue Regelungen: Anfang 2024 treten eine ganze Reihe Änderungen in Kraft. Profil gibt dir einen Überblick über die wichtigsten.

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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat ­krankenversichern lassen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Am Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst so auch 2024: In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro beziehungsweise monatlich 5.175 Euro steigen. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 69.300 Euro beziehungsweise monatlich 5.775 Euro belaufen.

Geplant ist auch, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 Euro im Monat erhöhen, in den alten Ländern auf 9.300 Euro.

Erwerbsminderungsrente

Rund drei Millionen Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erhalten ab Juli 2024 mehr Geld. Wie viel, das hängt vom Rentenbeginn ab: Lag der Rentenbeginn zwischen 2001 und Juni 2014, gibt es einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Wer erstmals Rente zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 bezogen hat, erhält einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Gut zu wissen: Für den Zuschlag muss kein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, wer davon profitiert, und zahlt den Zuschlag aus.

Pflege

Mit dem neuen Jahr ändert sich auch in der Pflege einiges. So steigt ab Januar das Pflegegeld um 5 Prozent. Auch die Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent angehoben. Ebenfalls neu ist, dass berufstätige pflegende Angehörige ab 2024 das Pflegeunterstützungsgeld nicht mehr nur einmal pro Pflegefall beanspruchen, sondern jedes Jahr aufs Neue beantragen können.

Seit dem Jahr 2022 zahlt die Pflegekasse Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn die pflegebedürftige Person stationär in einem Pflegeheim untergebracht ist. Diese Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und liegen zwischen 5 und 70 Prozent. Ab dem 1. Januar 2024 steigen die Prozentsätze an: im ersten Jahr von bisher 5 auf 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent.

Elterngeld

Auch für das Elterngeld gibt es Änderungen: Bislang konnten Eltern mit einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von bis zu 300.000 Euro und Alleinerziehende mit bis zu 250.000 Euro Elterngeld beantragen. Demnächst soll die Einkommensgrenze für die staatliche Lohnersatzleistung einheitlich auf 150.000 Euro für Alleinerziehende und Paare gesenkt werden.

Kinderkrankengeld

Mütter und Väter können ab dem kommenden Jahr jeweils für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 30 Tage. Das sind zwar weniger Kinderkrankentage als zuletzt, aber mehr als vor der Corona-Pandemie. Die Regelung gilt für Kinder unter zwölf Jahren. Noch muss das entsprechende Gesetz vom Bundesrat beschlossen werden.

Gebäudeenergiegesetz

Über das Gebäudeenergiegesetz beziehungsweise das sogenannte Heizungsgesetz wurde heftig gestritten. Ende September wurde es vom Bundesrat gebilligt. Ab 2024 dürfen somit nur noch Heizungen mit einem hohen Verbrauchsanteil erneuerbarer Energien in neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten.

Balkonkraftwerke

2024 sollen weitere Gesetzesänderungen die Installation von Solaranlagen auf dem Balkon, sogenannten Balkonkraftwerken, erleichtern. Zu den neuen Regeln zählen eine Änderung des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der Mieterinnen und Mieter grundsätzlich den Anspruch darauf haben, dass Vermieterinnen und Vermieter der Installation eines Balkonkraftwerks zustimmen. Außerdem soll die Einspeiseleistung von Balkonkraftwerken auf 800 Watt erhöht werden.

Mindestlohn

Am 1. Januar wird der Mindestlohn um 41 Cent angehoben. Er liegt dann bei 12,41 Euro pro Stunde. Von der Anhebung des Mindestlohns profitieren in Deutschland rund sechs Millionen Beschäftigte, zwei Drittel von ihnen sind Frauen.

Rund ums Auto

Ab dem 1. Januar gibt es beim Privatkauf kleinerer E‑Autos (Nettolistenpreis bis 45.000 Euro) nur noch 3.000 statt bisher 4.500 Euro Umweltprämie. Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten ab diesem Zeitpunkt keine Förderung mehr. Gleichzeitig tritt die nächste Stufe der CO₂-Steuer in Kraft. Sie steigt dann von 30 auf 40 Euro pro Tonne CO₂ an.

Einheitliche Ladekabel

Ab Herbst 2024 gilt, dass Elektrogeräte wie Smartphones, Kopfhörer oder Tablets mit dem gleichen Kabel aufladbar sein müssen. Der einheitliche Ladestandard in der Europäischen Union ist dann USB‑C.

Pfand auf weitere Flaschen

Ab dem 1. Januar fällt für Milchprodukte, die in Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen verkauft werden, ein Zuschlag von 25 Cent an. Das umfasst beispielsweise Kakao, Vanillemilch oder auch Kefir.

Nicht ablösbare Flaschendeckel

Im Sinne der Nachhaltigkeit wird eine neue Verordnung der EU umgesetzt, die die Einweg-Getränkeverpackungen betrifft, die bis zu drei Liter fassen und ganz oder teilweise aus Plastik bestehen. Diese Flaschen und Getränkekartons müssen ab Juli 2024 mit einem sogenannten Tethered Cap versehen sein – ein Deckel, der fest mit der Flasche oder dem Karton verbunden ist.