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Ratgeber Arbeit

Eltern werden mit gutem Plan

Text Katrin Schreiter – Illustration Tim Dinter

Familienzuwachs kündigt sich an? Die Vorfreude ist groß. Dennoch sollten sich die zukünftigen Eltern rechtzeitig um die organisatorischen Dinge der neuen Lebensphase kümmern. Profil hat bei den arbeitsrechtlichen Themen die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Foto: Stefan Koch

Elterngeld und Elternzeit das sind Möglichkeiten, von denen du bestimmt schon gehört hast. Aber es gibt für werdende Eltern noch mehr Ansprüche: zum Beispiel Kündigungsschutz während der Elternzeit oder das Recht, nach dem Mutterschutz an den alten und nach der Elternzeit zumindest an einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Peter Voigt, Leiter der Abteilung Justiziariat/Rechtspolitik/Rechtsschutz bei der IGBCE, kennt die Details und weiß über aktuelle Neuregelungen Bescheid. Alles Wichtige erklärt der Jurist hier im Überblick:

Nachgefragt bei Peter Voigt

Mutterschutz

Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder die ihr Kind stillen. Der Mutterschutz umfasst unter anderem den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einen besonderen Schutz vor Kündigung, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt, aber auch bei Gefahren am Arbeitsplatz sowie nach ärztlichem Attest, die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots sowie Stillpausen.

Elternzeit

Elternzeit ist für Menschen relevant, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das trifft auf Vollzeitangestellte genauso zu wie auf Beschäftigte in befristeten oder Teilzeitarbeitsverträgen, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sowie Beschäftigte in Heimarbeit.

Wer Anspruch auf Elternzeit hat, kann pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Dabei beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes, für Mütter frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Die Elternzeit kann auch auf mehrere Abschnitte aufgeteilt werden und muss bis zum achten Geburtstag des Kindes verbraucht werden.

Wie beantragt man die Elternzeit?

Da es einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, muss man den Arbeitgeber nur informieren, für welchen Zeitraum man in Elternzeit gehen möchte. Der Antrag muss seit diesem Jahr nicht mehr schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Es reicht die Textform zum Beispiel eine E-Mail. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Elternzeit vor dem dritten Geburtstag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden; wer also mit der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen möchte, muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber beantragen.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und Beschäftigte genießen einen besonderen Kündigungsschutz; der beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes.

Eltern können während der Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten. Wenn das beide Eltern möchten, dürfen sie insgesamt 64 Wochenstunden arbeiten jeweils 32 Stunden pro Elternteil. Diese Teilzeit kann seit dem 1. Januar 2025 in Textform, also per E-Mail, beantragt werden. Ist die Elternzeit vorbei, haben sie Anspruch darauf, zu ihrer früheren, vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren.

Anspruch hat in der Regel jeder Elternteil, der nach der Geburt seines Kindes von der Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise pausiert.

Gut zu wissen

In unserem IGBCE-Elternratgeber haben wir die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Fördermöglichkeiten zusammengefasst. So kannst du Beruf und Familie vereinbar machen. Den IGBCE-Elternratgeber findest du hier: igbce-elternratgeber.de

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine finanzielle Leistung vom Staat. Es soll fehlendes Einkommen ausgleichen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Anspruch hat in der Regel jeder Elternteil, der nach der Geburt seines Kindes von der Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise pausiert, um sich der Kinderbetreuung zu widmen. Das gilt auch für Frauen und Männer, die sich bis dahin um den Haushalt gekümmert haben, also in keinem regulären Arbeitsverhältnis standen. Selbstständigen und Auszubildenden steht diese Leistung ebenfalls zu.

Das Elterngeld gibt es in drei miteinander kombinierbaren Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus sowie Partnerschaftsbonus. Es berechnet sich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Achtung: Die Einkommensgrenze für das Elterngeld ist im April 2024 gesunken. Eltern dürfen gemeinsam nur noch maximal 200.000 Euro (zu versteuerndes Einkommen) pro Jahr verdienen, um es zu erhalten. Bisher lag die Grenze bei 300.000 Euro. Dasselbe gilt auch für Alleinerziehende. Ab April 2025 sinkt die Einkommensgrenze nochmals für Paare auf 175.000 Euro brutto, für Alleinerziehende auf 150.000 Euro.

Basiselterngeld

  • Eltern können diese Leistung für mindestens zwei und für maximal zwölf Monate nach der Geburt ihres Kindes erhalten.
  • Wenn beide Eltern diese Leistung nutzen und Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.
  • Basiselterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden; danach können Eltern nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus erhalten.
  • Eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Wochenstunden ist hierbei möglich.

Elterngeld Plus

  • Diese Leistung lohnt sich vor allem für Eltern, die früh nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten wollen.
  • Eltern können Elterngeld Plus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht dabei zwei Monaten Elterngeld Plus.
  • Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Elterngeld Plus dafür nur halb so hoch wie das Basiselterngeld.
  • Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche Elterngeld Plus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.
  • Wie beim Basiselterngeld ist eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Wochenstunden möglich.

Partnerschaftsbonus

  • Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen.
  • Dabei können beide Elternteile jeweils zwei, drei oder vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bekommen. Das benötigt folgende Voraussetzungen:
    • Beide Eltern nutzen den Partnerschaftsbonus gleichzeitig.
    • Sie beantragen den Partnerschaftsbonus für mindestens zwei und höchstens vier Lebensmonate. Dabei folgen diese Monate direkt aufeinander.
    • In dieser Zeit arbeiten beide Teilzeit, und zwar jeder mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.
  • Wer alleinerziehend ist, kann den Partnerschaftsbonus auch allein nutzen. Dazu genügt es, wenn nur der eine Elternteil 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeitet.

Welche Elterngeldstelle für dich zuständig ist und welches Antragsformular du benutzen musst, erfährst du unter www.familienportal.de. Hier gibt es auch einen Elterngeld-Rechner.