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Ratgeber Leben

Irrtümer rund ums Erben

Text Katrin Schreiter – Illustration Tim Dinter

Jedes Jahr werden in Deutschland Vermögenswerte in Milliardenhöhe von einer Generation an die nächste weitergegeben. Dabei kommt es oft zu Missverständnissen und falschen Annahmen, die später zu Problemen oder Enttäuschungen führen. Profil klärt dich über die sieben häufigsten Irrtümer auf.

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Beim Vererben gibt es klare Regeln, die vor bösen Überraschungen schützen. Testament, Erbvertrag und Schenkung sind komplex. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, erklärt dir die gängigsten Irrtümer rund um Testament, Pflichtteil und Schenkung.

1. Der Ehepartner erhält automatisch alles

Keinesfalls! Automatisch funktioniert beim Thema Erben nur die gesetzliche Erbfolge, wenn nichts anderes festgelegt worden ist. Viele Ehepaare glauben, dass ohne Kinder die Partnerin oder der Partner alles bekommt. Fehlt jedoch ein Testament, erbt die oder der länger Lebende nur drei Viertel des Nachlasses. Ein Viertel geht an die Eltern der beziehungsweise des Verstorbenen. Leben diese nicht mehr, treten Geschwister, Halbgeschwister oder Großeltern an ihre Stelle. Sie bilden gemeinsam mit der Ehepartnerin beziehungsweise dem Ehepartner eine Erbengemeinschaft und können beim Nachlass mitentscheiden. Im Extremfall muss Vermögen verkauft werden – etwa eine Eigentumswohnung –, um Ansprüche auszuzahlen. Sicherheit schafft nur ein gemeinsames Testament.

2. Das Testament muss vom Notar aufgesetzt werden

Nein, jeder Volljährige kann sein Testament selbst verfassen ganz ohne Notarin oder Notar. Voraussetzung: Es muss vollständig handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Nachname unterschrieben sein. Ein am Computer verfasster und ausgedruckter Text reicht nicht. Auch getippte Anlagen können das Testament unwirksam machen. Beim gemeinschaftlichen Testament darf einer der Eheleute den Text schreiben, unterschreiben müssen jedoch beide. Eine Überschrift wie „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie Ort und Datum sind dringend zu empfehlen. Um Streit und unklare Formulierungen zu vermeiden etwa bei Vor- und Nacherbschaft, also der Regelung der Erbfolge über mehrere Generationen hinweg –, ist juristischer Rat sinnvoll.

3. Enterbte Kinder gehen leer aus

Das ist falsch. Unabhängig vom Verhältnis zu den Eltern haben Kinder immer Anspruch auf ihren Pflichtteil. Das gilt auch für nicht eheliche Kinder. Der Pflichtteil bestimmt Ansprüche auf einen Teil der Erbschaft, die von der im Testament festgelegten Erbfolge abweichen. Selbst wenn Eltern im Testament eine Stiftung oder einen Verein als Erben einsetzen, bleibt der Pflichtteilsanspruch der Kinder bestehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt. Nur bei gravierenden Verfehlungen, etwa schweren Straftaten gegen die Erblasserin oder den Erblasser, kann dieser Anspruch entzogen werden.

4. Ein Berliner Testament kann man allein ändern

Irrtum! Gerade die Bindungswirkung ist Sinn des Berliner Testaments. Es kann grundsätzlich nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden etwa durch ein neues gemeinsames Testament oder die Vernichtung des alten, sofern keine besondere Änderungsregel vereinbart worden ist. Typischerweise setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerbende ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben. Erst nach dem Tod des länger Lebenden fällt der Nachlass an sie. Problematisch wird es, wenn sich nach dem Tod der Partnerin oder des Partners die familiäre Situation ändert. Die oder der Hinterbliebene kann die einmal getroffene Regelung meist nicht mehr einseitig anpassen.

5. Es gibt keinen Bonus für Pflege

Auch das stimmt nicht. Seit der Erbrechtsreform 2010 kann ein Kind, das seine Eltern gepflegt hat, einen höheren Anteil am Nachlass erhalten als seine Geschwister unabhängig davon, ob es dafür berufliche Nachteile hatte. Gibt es kein Testament, müssen die Miterbenden die Pflegeleistung finanziell berücksichtigen. Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht; entscheidend sind Dauer und Umfang der Betreuung. Kommt es zu keiner Einigung, legt ein Gericht den Ausgleich fest. Ratsam ist daher, Pflegeleistungen frühzeitig schriftlich zu regeln oder bereits zu Lebzeiten finanziell anzuerkennen.

6. Die Erbschaftsteuer frisst alles auf

Das trifft ganz oft nicht zu. Zwar ist ein Erbe grundsätzlich steuerpflichtig, doch hohe Freibeträge sorgen häufig dafür, dass keine Steuer anfällt. Eheleute können voneinander bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro, Enkel bis zu 200.000 Euro. Erst bei höheren Vermögenswerten wird Erbschaftsteuer fällig. Deutlich niedriger ist der Freibetrag für Geschwister oder unverheiratete Partnerinnen und Partner: Er liegt bei 20.000 Euro. In solchen Konstellationen kann die Steuerbelastung erheblich sein.

7. Wer verschenkt, umgeht die Erbschaftsteuer

Das funktioniert nicht immer. Für Schenkungen gelten grundsätzlich dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft. Der Vorteil: Sie können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer langfristig plant, kann Vermögen so schrittweise steueroptimiert übertragen. Allerdings werden Schenkungen der letzten zehn Jahre beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Sie zählen also bei der Berechnung des Pflichtteils mit. Zudem sollte jede Schenkung gut überlegt sein: Das eigene Vermögen muss auch für Pflege, betreutes Wohnen oder andere Ausgaben im Alter ausreichen. Wer zu früh alles überträgt, verliert seine finanzielle Sicherheit.