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Ratgeber Arbeit

Freizeit ist Freizeit

Text Katrin Schreiter – Illustration Tim Dinter

Nach getaner Arbeit abschalten und den Feierabend genießen: Das steht dir als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer zu. Du musst für den Arbeitgeber nicht ständig erreichbar sein. Doch es gibt auch Ausnahmen. Profil erklärt dir, wann du wozu verpflichtet bist.

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Foto: Stefan Koch

Smartphone, Laptop und Co. machen es möglich: Auch nach Feierabend oder im Urlaub sind viele Beschäftigte für den Chef oder die Chefin ansprechbar. Hier mal schnell eine E-Mail zu beantworten oder auf eine dringende telefonische Rückfrage zu reagieren, ist für viele Arbeitnehmende mittlerweile zu einer Selbstverständlichkeit geworden auch außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten. Doch welche Regeln gelten beim Thema Erreichbarkeit eigentlich rechtlich? Sicher fragst du dich: Muss ich ans Telefon gehen oder wann muss ich in meiner freien Zeit erreichbar sein? Peter Voigt, Ressortleiter Recht bei der IGBCE, hat den Überblick.

„Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur während ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Außerhalb dieser Zeiten besteht in der Regel keine Verpflichtung, Anrufe oder Nachrichten entgegenzunehmen“, sagt Voigt. „Es gibt allerdings Ausnahmen etwa bei Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft.“

Nachgefragt bei Peter Voigt

Was ist was?

Voigt erklärt den Unterschied so: „Der Bereitschaftsdienst bezieht sich auf Zeiten, in denen Beschäftigte sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um im Bedarfsfall unverzüglich mit der Arbeit beginnen zu können.“ Wichtig zu wissen: „Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Zeit im Bereitschaftsdienst eindeutig als Arbeitszeit zu werten. Das heißt auch: Höchstarbeitszeit und Ruhezeit müssen eingehalten werden.“

Der Bereitschaftsdienst ist klar geregelt. „Arbeitgeber können nicht nach Belieben Bereitschaftsdienste anordnen. Dafür gibt es häufig eine kollektive Regelung, die in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag verankert ist“, erklärt Voigt. Zudem müssten diese Dienste fair verteilt und gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden.

„Bei der Rufbereitschaft hingegen können Mitarbeitende ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie erreichbar sind und bei Bedarf zeitnah einsatzbereit sein können“, sagt Voigt. Typische Beispiele sind die Reparatur von Maschinen, der Einsatz der Feuerwehr oder IT-Notdienste. „Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst zählt hier nur die tatsächliche Einsatzzeit als Arbeitszeit inklusive Fahrzeiten“, so der Jurist, der ergänzt: „Auch die Rufbereitschaft muss im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Sie darf die Erholung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.“

„Freizeit bleibt Freizeit – wer keine Verpflichtungen wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst hat, muss nach Feierabend nicht ans Handy gehen.

Peter Voigt,
Ressortleiter Recht bei der IGBCE

Generell heißt das also: „Freizeit bleibt Freizeit – wer keine Verpflichtungen wie Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst hat, muss nach Feierabend nicht ans Handy gehen, wenn der Chef anruft. Auch nicht ans Diensthandy“, stellt Voigt klar. Ähnlich verhält es sich mit dem Arbeiten im Homeoffice. „Das unterliegt ebenfalls dem Arbeitszeitgesetz mit transparentem Dienstbeginn, geregelten Pausen und einem Feierabend, der zu respektieren ist.“

Ausnahmen könne es aber auch durch betriebliche Regelungen geben. So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht 2023 entschieden, dass Arbeitnehmenden das Lesen einer dienstlichen SMS über den Beginn einer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht auch in ihrer Freizeit zuzumuten ist. In dem konkreten Fall ging es um einen Notfallsanitäter, der zu einem sogenannten Springerdienst eingeteilt war. Die betriebliche Regelung sah vor, dass eine Konkretisierung der Springerdienste noch bis 20 Uhr des Vortags im Dienstplan erfolgen kann. Der Arbeitgeber informierte den Arbeitnehmer per SMS über den anstehenden Einsatz am kommenden Tag. Der Sanitäter las die Nachricht nicht und trat den Dienst nicht an. Der Arbeitgeber bewertete diesen Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog vom Arbeitszeitkonto des Klägers elf Stunden ab. Der Kläger verlangte daraufhin die (Wieder-)Gutschrift der abgezogenen Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto und scheiterte schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Sonderregeln im Urlaub und für Führungskräfte

Die Erreichbarkeit im Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 8 BUrlG) geregelt. Dort heißt es: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Das bedeutet: Im Urlaub besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Erreichbarkeit.“

Allerdings gebe es auch hier eine Besonderheit. So dürfe der Chef in absoluten Ausnahmefällen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontaktieren und sogar aus dem Urlaub holen, weiß der Rechtsexperte. „Doch dafür müsste schon die Existenz des Betriebs gefährdet sein.“

Für Führungskräfte, die nicht auf der obersten Etage agieren, gelte ebenfalls: Sie sind nicht verpflichtet, Anrufe nach Feierabend und im Urlaub entgegenzunehmen. Nur wer mit besonderen Verantwortungen ausgestattet ist, habe häufig eine vertragliche Nebenpflicht zur Erreichbarkeit auch außerhalb der klassischen Arbeitszeit. Zudem gelte bei Führungskräften oft Vertrauensarbeitszeit.

Hilfe vom Bezirk

Wenn du Rechtsberatung benötigst, kannst du dich auf jeden Fall an deinen Bezirk wenden denn in der Mitgliedschaft bei der IGBCE ist der gewerkschaftliche Rechtsschutz inklusive. Im Streitfall vertreten dich die Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH im Arbeits- und Sozialrecht, auch vor dem Arbeits- oder dem Sozialgericht.